1. Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der HBSN GmbH, Schloßbergstraße 28, 38315 Hornburg
(im Folgenden „HBSN“) und dem Auftraggeber. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als HBSN im jeweiligen Auftrag ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die im jeweiligen schriftlichen Auftrag enthaltenen Vereinbarungen bzw. sonstige, im Einzelfall mit dem Auftraggeber schriftlich getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
2. Auftragsdurchführung
Die Auswahl der seitens HBSN einzusetzenden Mitarbeiter*innen obliegt im Rahmen der vereinbarten Qualifikationsanforderungen der HBSN. Die HBSN hat das Recht, die ihr obliegenden Leistungen durch einen geeigneten Unterauftragnehmer durchführen zu lassen. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen von HBSN ausgewählten Mitarbeitenden abzulehnen, wenn dessen Einsatz wichtige, in der Person liegende Gründe entgegenstehen. HBSN ist in diesem Fall verpflichtet, einen anderen Mitarbeitenden zu benennen. HBSN ist berechtigt, während der Laufzeit des jeweiligen Auftrags ihre für die Erbringung ihrer Leistungen eingesetzten Mitarbeitenden auszutauschen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Der Auftraggeber nennt der HBSN einen Projektansprechpartner*in sowie einen Vertreter*in.
3. Mitwirkungspflichten
Der Auftraggeber hat der HBSN alle relevanten Informationen, die für die Durchführung der vereinbarten Leistungen notwendig sind, vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Berechnung von Mehraufwand:
Sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist die HBSN berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand zu den im Projekt kalkulierten Tagessätzen in Rechnung zu stellen.
Soweit zur Durchführung der Leistung der HBSN Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erforderlich sind, hat er
diese rechtzeitig und auf eigene Kosten zu erbringen. Dazu zählt insbesondere die Teilnahme aller Mitarbeitenden des Unternehmens, deren Anwesenheit in vereinbarten Besprechungen und Arbeitstagungen erforderlich ist und die Rechtzeitigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Projektbeiträge von Mitarbeitenden und sonstigen Vertretern.
4. Leistungszeitraum; Leistungshindernisse
Der Leistungszeitraum beginnt nach Absprache und die Einsatztage werden individuell mit dem Auftraggeber abgestimmt.
Sollten die für das Projekt vorgesehenen Mitarbeitenden der HBSN vor Projektbeginn oder während des Projektes unvorhersehbar ausfallen, so darf die HBSN zur Erfüllung ihrer Pflichten eine(n) anderen adäquate(n) Mitarbeiter/in mit der Umsetzung des Projektes betrauen.
Die Absage von geplanten/vereinbarten Projektarbeitstagen muss mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Arbeitsbeginn erfolgen. Bis zu einem Zeitpunkt von zwei Arbeitstagen vor geplanten Arbeitsbeginn wird der ausgefallene Personentag mit 50% des vereinbarten Tagessatzes berechnet. Bei einer kurzfristigen Absage < 2 Arbeitstage wird der ausgefallene Personentag mit 100% des vereinbarten Tagessatzes berechnet. Grundsätzlich werden für den Tag alle bereits entstandenen Kosten (z. B. bereits gebuchte Flüge, etc.) die nicht mehr stornierbar sind, zu 100% an den Auftraggeber berechnet.
5. Geheimhaltungs- und Aufbewahrungspflichten
Sowohl die HBSN als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrags für die Dauer von drei Jahren fort.
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger den anderen Vertragspartner vorab unterrichten und ihm Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
d) die der Empfänger unabhängig von der Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt oder entwickeln lassen hat.
Die HBSN wird vertragsbezogene Unterlagen aufbewahren, sofern eine gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungspflicht besteht. Darüber hinaus ist die HBSN zur Aufbewahrung zu Dokumentationszwecken berechtigt; etwaige gesetzliche oder vertragliche Herausgabeansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.
6. Abnahme, Prüfung und Mängelrüge
Der Auftraggeber wird die Übergabe der Arbeitsergebnisse schriftlich bestätigen soweit eine Abnahme vereinbart wurde. Die Prüffrist beträgt zwei (2) Wochen ab Übergabe der Arbeitsergebnisse, sofern nichts anderes vereinbart ist. HBSN steht innerhalb der Prüffrist für Rückfragen in angemessenem Umfang zur Verfügung. Das Arbeitsergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach Ablauf der Prüffrist das Arbeitsergebnis schriftlich erklärt, dass er die Abnahme wegen wesentlicher Mängel des Arbeitsergebnisses verweigert. Der Auftraggeber hat hierbei die geltend gemachten Mängel einzeln und angemessen zu spezifizieren. Die HBSN kann nach ihrer Wahl die Mängel beseitigen oder die Leistung nochmals mangelfrei erbringen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
7. Rücktritt
Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht nur dann, wenn die HBSN die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten hat und eine Mängelbeseitigung gemäß 7. unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Auftraggebers rechtfertigen. Der Rücktritt ist schriftlich per eingeschriebenen Brief zu erklären.
8. Haftung
Die HBSN haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der HBSN, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen. Sie haftet des Weiteren für Schäden, welche von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist der HBSN, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen
Die HBSN haftet auch für Schäden, welche durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Das gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Sie haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden oder vorhersehbar sind.
Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung der HBSN - und zwar ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruch - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung der HBSN nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer*innen, Mitarbeitenden, Vertreter*innen oder Erfüllungsgehilfen.
9. Nutzungsrechte
Die bei der Vertragsdurchführung erbrachten Leistungen der HBSN (z.B. Gutachten-, Prüf- und Beratungsleistungen) und dabei gelieferte/erzeugte Prüfberichte, Dokumentenvorlagen und Mappings dürfen nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks verwendet werden. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, räumt die HBSN dem Auftraggeber daher an seinen urheberrechtsfähigen Leistungen jeweils ein Einfaches, nicht übertragbares sowie zeitlich und räumlich auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein. Der Auftraggeber darf gelieferte/erzeugte Prüfberichte, Dokumentenvorlagen und Mappings weder selbst noch durch Mitarbeitende an Dritte bekanntgeben oder zugänglich machen. Eine anderweitige Nutzung oder Weitergabe der Informationen, auch auszugsweise, ist nur zulässig, wenn und soweit HBSN zuvor schriftlich eingewilligt hat
Für jeden Fall der schuldhaften Verletzung durch den Auftraggeber verpflichtet sich dieser, an die HBSN eine Vertragsstrafe von € 3.000,00 zu zahlen.
10. Preise und Zahlungsbedingungen
Es gelten die Preise und Konditionen des jeweils aktuell vorliegenden Angebots der HBSN. Etwaige abweichende Preise und Konditionen müssen im jeweiligen schriftlichen Auftrag enthalten sein und haben in jedem Fall Vorrang.
Die Abrechnung von Leistungen der HBSN erfolgt jeweils monatlich, zum Ende eines Monats auf Basis der geleisteten Beratertage. Der Rechnung wird eine Aufwandsübersicht beigefügt.
Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Vertragspartner gegenüber Forderungen der HBSN nicht zu. Eine Aufrechnung mit Gegenforderung ist nur dann möglich, wenn die HBSN im Einzelfall zustimmt oder die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist.
11. Datenschutz
Die HBSN sichert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu. Sämtliche Mitarbeitende der HBSN wurden diesbezüglich sensibilisiert und schriftlich zur Vertraulichkeit, auf das Sozialgeheimnis nach § 35 SGB I und auf das Datengeheimnis nach § 53 BDSG verpflichtet. Die vom Auftraggeber übermittelten Daten werden seitens der HBSN unter Wahrung der in Art. 5 DSGVO normierten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet. Die HBSN sichert durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Daten des Auftraggebers vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.
12. Datenverarbeitung
Die vom Auftraggeber übermittelten Daten werden von der HBSN unter Wahrung der in Art. 5 DSGVO normierten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verarbeitet. Die HBSN sichert durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen die Daten des Auftraggebers vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung.
Bei der Auftragsausführung verarbeitet die HBSN regelmäßig auch personenbezogene Daten von Mitarbeitern des Auftraggebers. Dies
geschieht zweckgebunden im Rahmen der Zusammenarbeit, um die zur Aufgabenerfüllung erforderliche persönliche Korrespondenz zu ermöglichen. Nur diese Daten werden dabei ggf. auch an mit der HBSN verbundene Unternehmen übertragen, da es innerhalb der HBSN GmbH - Unternehmensgruppe gemeinsam genutzte Verwaltungsstrukturen gibt. Rechtsgrundlage für die beschriebenen Verarbeitungen sind die berechtigten Interessen der HBSN GmbH (Art. 6 Abs. 1, S. 1 lit. f) DSGVO). Detaillierte Betroffeneninformationen stellt die HBSN GmbH unter https://hbsn-gruppe.de/datenschutz.html zum Abruf bereit. Dem Auftraggeber obliegt es, seinerseits die Betroffenen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu informieren und diese auf die geltenden Datenschutzbestimmungen der HBSN GmbH - Unternehmensgruppe hinzuweisen.
13. Referenz
Der Auftraggeber erteilt der HBSN (und verbundenen Unternehmen) nach erfolgreicher Projektumsetzung die Genehmigung, das Unternehmenslogo und etwaigen Referenztext (Texte werden in Abstimmung mit dem Auftraggeber erstellt) in elektronischer oder gedruckter Form unentgeltlich bei internen und externen Marketingaktivitäten, z.B. Präsentationen, in Angeboten, Broschüren und im Internet zu verwenden.
14. Abwerbungsklausel
Für die Dauer der Beauftragung und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach deren Beendigung verpflichten sich beide Vertragsparteien, gegenseitig keine Mitarbeitenden für sich oder für Dritte abzuwerben, es sei denn, dass eine entsprechende Vereinbarung darüber getroffen wird. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichten sich die Vertragsparteien zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines 1,5-fachen Jahresgehalts des betreffenden Mitarbeitenden.
15. Wirksamkeit
Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht. Es besteht Einigkeit darüber, dass der Vertrag fortgeführt wird. Nebenabreden existieren nicht.
Stand: 25. April 2023