Hinweisgeberportal der HBSN-Gruppe
Mit dem Hinweisgeberportal bietet die HBSN GmbH allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Außenstehenden die Möglichkeit, mögliche Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen sowie interne Richtlinien zu melden.
Welche Verstöße können gemeldet werden?
Relevant sind sämtliche Verstöße gegen geltendes Recht; auch Verstöße gegen interne Vorschriften der HBSN GmbH können gemeldet werden.
Welche hinweisgebenden Personen werden geschützt?
Jede Person ist dazu berechtigt, gutgläubig Hinweise zu melden und fällt unter den Schutzbereich dieser Verfahrensordnung. Gutgläubig ist eine hinweisgebende Person, wenn sie zum Zeitpunkt des Hinweises hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen.
Inwieweit wird ein Schutz der Vertraulichkeit und Identität gewährleistet?
Auf Wunsch bleiben die hinweisgebenden Personen anonym. Hinweisgebende Personen können zudem verlangen, dass ihre Identität geschützt und Informationen, welche Rückschlüsse auf ihre Identität geben, nicht weitergegeben werden. Aber auch dann, wenn eine hinweisgebende Person nicht anonym bleiben möchte, wird die Vertraulichkeit ihrer Identität geschützt. Der § 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes sieht von dem Vertraulichkeitsgebot mehrere Ausnahmen vor. So wird die Vertraulichkeit der Identität dann nicht geschützt, wenn die hinweisgebende Person vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet. Auch kann beispielsweise ein Verlangen einer Strafverfolgungsbehörde in einem Strafverfahren oder eine gerichtliche Entscheidung dazu führen, dass die HBSN GmbH eine grundsätzlich vertraulich zu behandelnde Identität einer hinweisgebenden Person an eine zuständige Behörde weitergeben muss.
An wen gehen die Hinweise?
Alle Hinweise werden ausschließlich durch einen kleinen Kreis von Mitarbeiterinnen bearbeitet. Diese Mitarbeiterinnen sind besonders geschult und auf Vertraulichkeit verpflichtet.
Schutz vor Benachteiligungen und Repressalien
Benachteiligungen und Repressalien gegen hinweisgebende Personen sind verboten; das gilt auch für die Androhung und den Versuch, Benachteiligungen und Repressalien auszuüben.